Teilnahmebedingungen

Teilnahmebedingungen des NETTZ-Förderprogramms (2020 4. Förderrunde)

1. Wer veranstaltet das NETTZ-Förderprogramm?                                                             

Die betterplace lab gGmbH (nachfolgend: „Veranstalterin“), Betreiberin der Webseite www.das-nettz.de mit Sitz am Paul-Lincke-Ufer 21, 10999 Berlin, veranstaltet das Förderprogramm “Das NETTZ - Vernetzungsstelle gegen Hate Speech”. 

2. Worum geht es beim NETTZ-Förderprogramm?

Das Förderprogramm richtet sich an gemeinnützige Organisationen, die sich mit einem eigenen Projekt um eine Förderung bewerben können. Die eingereichten Projektideen widmen sich Zielen gegen Hass im Netz, gegen Desinformation und damit für eine konstruktive Diskussionskultur. 

3. Wann findet das Förderprogramm statt?

Die Ausschreibung findet vom 04.12.2020 bis 14.02.2021 statt. Das Förderprogramm selbst startet mit der Auswahl der Gewinner*innen-Projekte am 18.03.2021. Hier findet ihr einen detaillierten Zeitplan. 

4. Kostet die Teilnahme am Förderprogramm etwas?

Die Teilnahme am Förderprogramm ist unentgeltlich. Mit der Teilnahme am Programm verbundene Aufwendungen werden, mit Ausnahme der in Ziffer 9 genannten Reisekosten, nicht erstattet.

5. Wie und bis wann kann man sich für die Teilnahme am Förderprogramm bewerben?

Eine Teilnahme am Förderprogramm ist bis zum 14.02 2021 um 23.59 Uhr möglich. Die Bewerbung zum Wettbewerb erfolgt über das Bewerbungsformular, das Du bis dahin vollständig und wahrheitsgemäß ausgefüllt und abgeschickt haben musst.

6. Wer kann am Förderprogramm teilnehmen?

Es können nur Organisationen (keine Privatpersonen) am Förderprogramm teilnehmen. Wenn du als Privatperson eine Idee hast, die du gerne im Rahmen des Förderprogramms umsetzen möchtest, brauchst du einen gemeinnützigen Träger. Um am Programm teilnehmen zu können, muss Deine Organisation folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Das Bewerbungsformular wurde vollständig und wahrheitsgemäß ausgefüllt.

  • Deine Organisation verfolgt gemeinnützige Zwecke im Sinne des deutschen Steuerrechts (§§ 51 ff. der Abgabenordnung), ist daher steuerbegünstigt und kann dies der Veranstalterin jederzeit durch Vorlage eines aktuellen finanzamtlichen Freistellungsbescheids nachweisen.

  • Es dürfen nur Projekte eingereicht werden, die den satzungsgemäßen Zwecken Deiner Organisation dienen und die unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne der deutschen Abgabenordnung (AO) in ihrer jeweils gültigen Fassung dienen. Ausgeschlossen sind unmittelbar oder mittelbar der Gewinnerzielung dienende oder sonstige gewerbliche Projekte. Unzulässig sind ebenfalls Projekte, die unmittelbar oder mittelbar der Unterstützung oder der Förderung politischer Parteien dienen. Zudem dürfen sich die Projekte nicht gegen eine oder mehrere politische Parteien richten.

  • Das eingereichte Projekt Deiner Organisation verfolgt mindestens eines der Themen: Stärkung einer konstruktiven Diskussionskultur, Engagement gegen Hate Speech, Engagement gegen Desinformation.

  • Jede Organisation kann nur mit einem Projekt teilnehmen.

  • Das Projekt muss bis spätestens 30.04.2022 umgesetzt sein.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Teilnahme am Förderprogramm.

7.  Wie werden die Gewinner*innen ausgewählt? – Wettbewerbskriterien, Ablauf und Bekanntgabe der Gewinner*innen

Die Veranstalterin und ein Jury-Mitglied bewerten die im Bewerbungsformular von der/dem Bewerber*in gemachten Angaben zum Projekt anhand der untenstehenden Wettbewerbskriterien. Die Zuordnung der jeweiligen Projekteinreichung zum jeweiligen Jurymitglied erfolgt nach dem Zufallsprinzip. Auf diese Weise werden zehn Bewerber*innen und deren jeweils eingereichtes Projekt vorausgewählt.

Wer es in der Vorauswahl unter die zehn Finalist*innen geschafft hat, informieren wir spätestens bis zum 02.03.2021. Diese 10 Bewerber*innen haben auf einem digitalen Event (18.03.2021) die Möglichkeit ihre eingereichten Projekte dem Publikum zu pitchen.

Es wird je nach schlüssig begründeten finanziellen Bedarfen der Projekte der jeweiligen Bewerber*innen insgesamt drei Gewinner*innen geben. Die Gewinner*innen werden auf einem digitalen NETTZ-Event am 18.03.2021 durch ein Community-Voting ermittelt und bekanntgegeben sowie im Anschluss auf unserer Webseite www.das-nettz.de veröffentlicht.

Jury

Die Jury besteht aus der Autorin und Rednerin Kübra Gümüsay und einem/einer Vertreter*in der Arbeitsgruppe für Kommunikations- und Medienpsychologie an der Friedrich-Schiller Universität Jena.

Die Veranstalterin ergänzt diese Expertise um eine fundierte digital-soziale Komponente. Im Falle eines Punktegleichstands, wird die Einteilung in thematische Kategorien herangezogen und die Entscheidung zugunsten eines diversen Themenspektrums ausfallen.

Wettbewerbskriterien

  • Wirkungspotential
  • Realisierbarkeit
  • Innovationscharakter 
  • Thematischer Bezug zu Hassrede/Desinformation/konstruktiver Diskussionskultur.

Sollten sich mehr als 50 Organisationen bewerben, wird die Veranstalterin eine Vorauswahl anhand der o.g. Wettbewerbskriterien treffen und eine Shortlist mit 50 Organisationen und ihren Projekten zur weiteren oben beschriebenen Bewertung zusammen mit der Jury erstellen. Auf Wunsch der Jury ist sie auch an der Bewertung nach Maßgabe der o.g. Beschreibung von den eingereichten Projekte zu beteiligen, die nicht in die Shortlist aufgenommen wurden.

8. Fördermittel / Abschluss eines gesonderten Weiterleitungsvertrags

Die von den Förderern der Veranstalterin (Robert Bosch Stiftung und Stiftung Mercator) bereitgestellte Gesamtfördersumme des Förderprogramms 2020 (4. Förderrunde) beträgt EUR 40.000,00. Davon können die Gewinner*innen für ihre jeweiligen Projekte jeweils einen Förderbetrag zwischen EUR 10.000,00 und EUR 13.000,00 von der Veranstalterin erhalten. Die genaue Höhe hängt davon ab, wie hoch der vom Gewinner/von der Gewinnerin schlüssig dargelegte finanzielle Bedarf seines/ihres Projekts ist. Die maximale Fördersumme für ein einzelnes Projekt beträgt EUR 13.000,00.  

Die Bewilligung dieser Förderbeträge richtet sich nach den zwischen der Veranstalterin und den Gewinner*innen jeweils gesondert abzuschließenden Weiterleitungsverträgen. Diese Weiterleitungsverträge wird die Veranstalterin mit den Gewinner*innen nach deren Bekanntgabe vereinbaren. Diese Weiterleitungsverträge richten sich nach den Bewilligungsbedingungen, die zwischen der Veranstalterin und ihren Förderern (Robert Bosch Stiftung, Stiftung Mercator) gelten, da es sich bei den Fördermitteln, die die Gewinner*innen erhalten, um Fördermittel handelt, die die Robert Bosch Stiftung und die Stiftung Mercator der Veranstalterin zur Weiterleitung an die Gewinner*innen zur Verfügung stellt.

Die Weiterleitungsverträge enthalten u.a. Regelungen zur Einhaltung von Fristen für die Mittelanforderung und Mittelverwendung, zur Einräumung von einfachen Nutzungsrechten an den Arbeitsergebnissen an die Förderer der Veranstalterin (Robert Bosch Stiftung, Stiftung Mercator) sowie Pflichten bzgl. Kommunikation und Dokumentation (Verwendungsnachweis, Projektberichte, finanzielle Nachweise).

9. Reisekosten

Aufgrund der aktuellen Pandemie-Situation planen wir nur digitale Veranstaltungen. Sollten größere analoge Veranstaltungen wieder möglich sein und sollten wir analoge Treffen oder Veranstaltungen durchführen, deren Teilnahme für Gewinner*innen-Projekte zu empfehlen ist, erstatten wir die Reisekosten für mind. eine Person pro Gewinner*innen-Projekt. 

10. Nutzungsrechte/ Haftungsfreistellung

(1) Die Gewinner*innen sind damit einverstanden, dass ihre eingereichten Beiträge (Angaben im Bewerbungsformular und Materialien zur Vorstellung des Projekts) auf dem digitalen Event am 18.03.2021 und die mit den bewilligten Fördermitteln umgesetzten Arbeitsergebnisse von den Förderern der Veranstalterin, der Robert Bosch Stiftung und der Stiftung Mercator, unter Angabe der Autor*innen veröffentlicht werden dürfen. Auch dürfen die Robert Bosch Stiftung und die Stiftung Mercator Änderungen an den Beiträgen und Arbeitsergebnissen vornehmen. Wesentliche Änderungen sind vorher abzustimmen.

(2) Der/die Bewerber*in bestätigt und gewährleistet, dass er/sie über sämtliche der in dieser Ziffer 10 genannten Rechte in Bezug auf die von ihm/ihr eingereichten Beiträge und Arbeitsergebnisse verfügt und diese den Förderern der Veranstalterin, der Robert Bosch Stiftung und der Stiftung Mercator, ohne die Verletzung von Rechten Dritter, gleich welcher Art (z.B. Marken-, Namens-, Urheber-, Wettbewerbs- und Datenschutzrecht, jugendschutzrechtliche Bestimmungen) einräumen darf.

(3) Falls die/der Bewerber*in selbst nicht Rechteinhaber*in bezüglich der eingereichten Beiträge und Arbeitsergebnisse ist, garantiert sie/er, alle erforderlichen Rechte, Lizenzen, Gestattungen, Einwilligungen, Vollmachten und Befugnisse der Beteiligten/Betroffenen/Berechtigten wirksam eingeholt zu haben und der Veranstalterin auf Verlangen jederzeit nachweisen zu können.

(4) Für den Fall, dass ein Beitrag und/ oder die Arbeitsergebnisse gegen die vorgenannten Anforderungen verstößt, stellt der/die jeweilige Bewerber*in die Veranstalterin von jeglicher daraus resultierender Haftung gegenüber Dritten frei und erklärt sich damit einverstanden, der Veranstalterin und der Robert Bosch Stiftung sowie der Stiftung Mercator alle daraus entstehenden Schäden zu ersetzen.

11. Zweckmäßigkeit der Verwendung der bewilligten Fördermittel und Nachweise der Verwendung der Preise (Fördermittel)

(1) Die Gewinner*innen dürfen die bewilligten Fördermittel nur zum Zweck der Durchführung ihrer im Rahmen des Förderprogramms eingereichten gemeinnützigen Projekts verwenden (Zweckmäßigkeit der Verwendung).

(2) Die Gewinner*innen sind verpflichtet, der Veranstalterin auf deren Anforderung geeignete Verwendungsnachweise vorzulegen. Welcher Art diese Verwendungsnachweise sein müssen und zu welchen Zeitpunkten diese zu erbringen sind, ergibt sich aus dem gesondert zwischen der Veranstalterin und den Gewinner*innen zu vereinbarenden Weiterleitungsverträgen, siehe Ziffer 8.

12. Haftung

(1) Die Haftung der Veranstalterin im Zusammenhang mit der Durchführung des Förderprogramms, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist ausgeschlossen.

(2) Dies gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit und/oder bei der Verletzung von Kardinalspflichten. Kardinalspflichten sind wesentliche Vertragspflichten, bei deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist und deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der/die Vertragspartner*in regelmäßig vertrauen darf.

(3) Bei nicht vorsätzlicher und nicht grob fahrlässiger Verletzung von Kardinalspflichten im Sinne des Absatz 2, ist der Umfang auf den Ersatz des typischen und bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schadens begrenzt.

(4) Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten nicht, sofern die Veranstalterin zwingend haftet, insbesondere für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

13. Ausschluss von der Teilnahme am Förderprogramm

Die Veranstalterin behält sich vor, eine Organisation bis zur Bekanntgabe der Gewinner*innen oder nachträglich aus wichtigen Gründen von der Teilnahme am Förderprogramm auszuschließen. Dies kann gegebenenfalls die Pflicht zur Rückzahlung der bewilligten Fördermittel zur Folge haben. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die Veranstalterin Kenntnis darüber erlangt oder der Verdacht besteht, dass ein/e Teilnehmer*in

  • ohne Teilnahmeberechtigung am Förderprogramm teilnimmt oder ihre/seine Teilnahmeberechtigung vor Verwendung der bewilligten Fördermittel für das Projekt entfallen ist oder
  • gegen diese Teilnahmebedingungen oder gegen geltendes Recht verstößt oder
  • den Weiterleitungsvertrag nach Ziffer 8 nicht mit der Veranstalterin abschließt oder gegen diesen verstößt oder
  • gegen die Grundsätze des Förderprogramms verstößt, die auf Chancengleichheit, Fairplay und Demokratieförderung beruhen oder
  • den Programmverlauf stört oder zu stören versucht oder manipuliert oder zu manipulieren versucht.

Darüber hinaus behält sich die Veranstalterin nach eigenem Ermessen das Recht vor, Teilnehmer*innen auch dann vom Förderprogramm auszuschließen, wenn diese bzw. deren Beiträge und/oder deren mit den Fördermitteln umgesetzten Arbeitsergebnisse gegen die Regeln des guten Geschmacks verstoßen, das Thema verfehlen oder gegen geltendes Recht oder die Grundsätze der Veranstalterin verstoßen.

14. Verschiebung und Aussetzung des Förderprogramms

Die Veranstalterin behält sich vor, das Förderprogramm zu jedem Zeitpunkt ohne Vorankündigung und ohne Angabe von Gründen zu verschieben, abzubrechen oder zu beenden. Von dieser Möglichkeit macht die Veranstalterin insbesondere dann Gebrauch, wenn aus rechtlichen Gründen eine ordnungsgemäße Durchführung des Förderprogramms nicht gewährleistet werden kann.

15. Datenschutz

Es gelten die Datenschutzinformationen der Veranstalterin.

16. Sonstiges

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder eine Regelungslücke bestehen, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle der unwirksamen oder fehlenden Bestimmungen tritt eine wirksame Bestimmung, welche dem Vertragszweck am nächsten kommt.

Es ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) anwendbar.

Als Gerichtsstand wird der Sitz der betterplace lab gGmbH vereinbart.

Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

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